Rz. 4

Schon nach § 12 Abs. 1 Satz 1 müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Diese Vorschrift strahlt auch auf den Begriff der ausreichenden und zweckmäßigen Versorgung aus (§ 70 Abs. 1 Satz 2). Ausreichend ist die Versorgung, wenn die notwendigen Leistungen zur Verfügung stehen (Wendtland, BeckOK Sozialrecht, SGB V, § 70 Rz. 10). Damit ist ein medizinischer Mindeststandard beschrieben (Greiner/Benedix, SGb 2013 S. 3). Durch den Kontext zum Wirtschaftlichkeitsgebot und in Bezug auf das Kriterium des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse kann der Begriff der ausreichenden Versorgung nicht abgeschlossen definiert werden (vgl. Wendtland, BeckOK Sozialrecht, SGB V, § 70 Rz. 10). Sehr weit fasst das LSG Thüringen (Urteil v. 30.7.2013, L 6 KR 780/10) den durch § 70 eingeräumten Spielraum, wenn es ausführt: Mit der Durchbrechung des Sachleistungsgrundsatzes (§ 2 Abs. 2, § 13 Abs. 3) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die gesetzlichen Krankenkassen eine umfassende medizinische Versorgung sicherstellen müssen (§ 70 Abs. 1 Satz 1) und infolgedessen für das Versagen des Beschaffungssystems – sei es im medizinischen Notfall oder infolge eines unvorhergesehenen Mangels – einzustehen haben (vgl. auch LSG Thüringen, Urteil v. 1.10.2013, L 6 KR 599/11 zu neuen Behandlungsmethoden; Wendtland, BeckOK Sozialrecht, SGB V, § 70 Rz. 10). Bei nicht zur Behandlung zugelassenen Arzneimitteln lässt die Rechtsprechung in engen Grenzen Ausnahmen zu, wenn die geltenden Regelungen des Arzneimittelrechts als unzureichend anzusehen sind (vgl. BSG, Urteil v. 19.3.2002, B 1 KR 37/00 R).

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