Wann besteht Anspruch auf eine Teilhandprothese?
Bei der 34-jährigen Versicherten besteht seit Geburt eine Fehlbildung der linken Hand. Aufgrund operativer Maßnahmen liegt ein Teilhandverlust vor. Der Mittelfinger fehlt komplett, Daumen, Zeige- und Ringfinger sind nur zur Hälfte vorhanden. Die als Arzthelferin tätige Versicherte ist Rechtshänderin. Ihr wurde eine individuelle Finger-Handprothese aus Silikon verordnet (Kosten rund 17.600 Euro).
GKV lehnt Versorgung aufgrund fehlender medizinischer Notwendigkeit ab
Die Krankenversicherung lehnte eine Versorgung ab, da eine medizinische Notwendigkeit nicht vorliege. Das Hilfsmittel gleiche keine verloren gegangenen oder eingeschränkten Funktionen der fehlgebildeten Hand aus. Die Prothese habe keine Gelenke und sei vollständig unbeweglich. Sie solle vor allem Teile der linken Hand möglichst naturgetreu und ästhetisch nachbilden.
Erheblicher Behinderungsausgleich durch Prothese
Die Darmstädter Richter verurteilten die Krankenkasse zur Versorgung der Versicherten mit der Finger-Handprothese. Dieses Hilfsmittel sei geeignet, die erheblich herabgesetzte Funktionsfähigkeit der linken Hand der Versicherten teilweise auszugleichen. Nach dem eingeholten Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen sei davon auszugehen, dass mit der Silikonprothese aufgrund der erhaltenen Beweglichkeit in den Grundgelenken eine deutliche funktionelle Verbesserung der Greiffunktionen der linken Hand herbeigeführt werden könne. Die Elastizität des Silikons ermögliche das Greifen größerer Gegenstände, soweit diese nicht allzu schwer seien. Auch Pinzetten-, Zangen-, Dreipunkt- und Schlüsselgriff könnten verbessert werden. Dies gelte gleichermaßen für die Arbeiten mit Computertastatur und Computermouse, Trackball und berührungsempfindlichen Bildschirmen. Zudem sollte das Halten von Handy und Telefon mit der Teilhandprothese möglich sein, so dass die Versicherte mit ihrer rechten Hand Daten leichter eingeben könne.
LSG: MDK-Gutachten nicht maßgebend
Anderslautende Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) seien nicht maßgebend, da diese lediglich nach Aktenlage und nur auf der Basis von Fotos der betroffenen Hand erstattet worden seien. Da eine gleichwertige Versorgung anders nicht möglich sei, liege auch kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor. Die Darmstädter Richter hoben hervor, dass sich der Sachverhalt hier anders darstelle als in einem vorangegangenen Urteil, in dem bei einem Verlust lediglich eines Fingerendglieds ein Anspruch auf eine Prothese abgelehnt worden sei, da hier letztlich die Ästhetik im Vordergrund gestanden habe.
Hinweis: Hessisches LSG, Urteil v. 2.11.2021, L 8 KR 477/20
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
3.288
-
Urlaub während Krankschreibung: Besteht ein Krankengeldanspruch?
2.005
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
1.906
-
Neue Arbeitsverhältnisse
1.781
-
Erstattung des Verdienstausfalls bei stationärer Mitaufnahme endet
1.18810
-
Folgen der Aufforderung
1.095
-
Krankengeld können nicht nur Arbeitnehmer beanspruchen
1.071
-
Ab Juli gilt eine neue Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes
973
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
960
-
Fahrkosten: Wann Krankenkassen Fahrkosten übernehmen
932
-
Sozialversicherung ins Grundgesetz?
07.10.2024
-
Wegeunfall beim Abholen von Arbeitsschlüsseln nach privatem Wochenendausflug möglich
02.10.2024
-
Bundesrat gibt grünes Licht für Stärkung der medizinischen Forschung
27.09.2024
-
Pflegebegutachtung per Videotelefonie
27.09.2024
-
G-BA regelt Verordnung für Krankenbeförderung per Fernbehandlung
25.09.2024
-
Zuzahlungsbefreiung der gesetzlichen Krankenkassen
24.09.20248
-
Sozialversicherungswerte 2025: die voraussichtlichen Rechengrößen im Leistungsrecht
20.09.2024
-
Keine Berufsausbildungsbeihilfe bei Wohnen im elterlichen Haushalt
20.09.2024
-
Finanzentwicklung der GKV im 1. Halbjahr 2024
16.09.2024
-
Falscher Psychotherapeut hat keinen Anspruch auf Honorar
12.09.2024