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Der Anspruch auf Krankengeld ist nach § 44b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c auch davon abhängig, dass der zu begleitende behinderte Krankenhauspatient zusätzlich Leistungen der Eingliederungshilfe erhält. Diese Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten in erster Linie nur Menschen mit wesentlichen Teilhabeeinschränkungen oder Menschen, die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind (§ 99 Abs. 1 SGB IX). Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt – aber nicht wesentlich eingeschränkt – sind, können allerdings auch Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten (§ 99 Abs. 3).

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, um die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll die Betroffenen befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 90 Abs. 1 SGB IX). Die Träger der Eingliederungshilfe bieten diesen Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (z. B. Behandlung durch Ärzte in Rehabilitationseinrichtungen, Früherkennung und Frühförderung i. S. d. § 46 i. V. m. § 109 SGB IX),
  • Leistungen zur Beschäftigung (z. B. Hilfsmittel für den Arbeitsplatz, Assistenzen, Werkstätten für behinderte Menschen),
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung (z. B. Schulbegleitung, Vorlesekräfte, Studienassistenzen, Kommunikationsassistenzen) und
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe (z. B. Leistungen für Wohnraum, Assistenzen für den Alltag des behinderten Menschen und dessen Freizeit, Hilfen zur Mobilität bei mobil eingeschränkten Menschen).

Der Anspruch auf Krankengeld für die begleitende Person kann nach § 44 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c nur dann entstehen, wenn die Eingliederungshilfe

gewährt wird.

Die krankengeldanspruchsberechtigte (= begleitende) Person hat der Krankenkasse nachzuweisen, dass der notwendig zu begleitende Mensch Leistungen der Eingliederungshilfe erhält. Dieses kann z. B. durch eine Kopie eines Bewilligungsbescheides über die jeweilige Leistung der Eingliederungshilfe oder durch einen aktuellen Leistungsnachweis geschehen.

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