Rz. 19

In Abgrenzung der Leistungszuständigkeiten von gesetzlicher Krankenversicherung und Eingliederungshilfe ist ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b Abs. 1d SGB V in den Fällen ausgeschlossen, in denen die begleitende Person für ihre Betreuung des wesentlich behinderten Krankenhauspatienten (§ 99 SGB IX) im Rahmen der Eingliederungshilfe "Assistenz-Leistungen"

erhält. Aufgehoben ist dabei der übliche Nachrang der Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen der Krankenkasse.

Gemeint ist hier

  • der Ausgleich von Verdienstausfällen bei Personen aus dem persönlichen Umfeld oder
  • die Übernahme der (Personal-)Kosten von Begleitungen,

die bereits im Alltag des Krankenhauspatienten als Mitarbeitende eines Leistungserbringers Assistenzleistungen zulasten der Eingliederungshilfe erbracht haben (vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 19/31069 S. 191/192). Eine entgeltliche Entschädigung in Form des Krankengeldes nach § 44b ist damit ausgeschlossen, wenn der Träger der Eingliederungshilfe dem zu begleitenden Menschen mit Behinderung bereits im Alltag Assistenz-Leistungen zur Verständigung oder zur Unterstützung im Umgang mit Belastungssituationen zulasten der Eingliederungshilfe bereitstellt; dann soll nämlich der Träger der Eingliederungshilfe auch für die Zeit der stationären Behandlung den Verdienstausfall der Assistenzkraft ausgleichen (§ 113 Abs. 6 Satz 4 SGB IX; vgl. auch Gesetzesbegründung unter Rz. 2). Im Gesamtplan ist festzustellen, ob im Fall einer Krankenhausbehandlung eine Begleitung ins Krankenhaus erforderlich ist (§ 121 Abs. 4 Nr. 7 SGB IX).

Nach § 113 Abs. 6 SGB IX werden bei einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V zulasten der Eingliederungshilfe Leistungen für die Begleitung und Befähigung des Leistungsberechtigten durch vertraute Bezugspersonen zur Sicherstellung der Durchführung der Behandlung erbracht, soweit dies aufgrund des Vertrauensverhältnisses des Leistungsberechtigten zur Bezugsperson und aufgrund der behinderungsbedingten besonderen Bedürfnisse erforderlich ist. Vertraute Bezugspersonen in diesem Sinne sind Personen, die dem Leistungsberechtigten gegenüber im Alltag bereits Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere im Rahmen eines Rechtsverhältnisses mit einem Leistungserbringer i. S. d. selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (§§ 123 bis 134 SGB IX) erbringen.

Die zulasten des Trägers der Eingliederungshilfe zu erbringenden Leistungen umfassen gemäß § 113 Abs. 6 Satz 3 SGB IX insbesondere nichtmedizinische Nebenleistungen zur stationären Krankenhausbehandlung, die folgenden Zweck verfolgen:

  • zum Zweck der Verständigung

    • bei Menschen mit Behinderungen, die nicht in der Lage sind, ausreichend sprachlich zu kommunizieren sowie
    • bei Menschen mit geistigen und komplexen Behinderungen, etwa, weil sie die eigenen Krankheitssymptome nicht deuten oder für Außenstehende verstehbar mitteilen können, oder
    • bei Menschen mit Autismus

      und

  • zur Unterstützung im Umgang mit Belastungssituationen

    • bei Menschen mit geistigen Behinderungen, die behinderungsbedingt nicht die für die Behandlung erforderliche Mitwirkung erbringen können oder
    • bei Menschen, die ihre stark ausgeprägten Ängste und Zwänge oder ihr Verhalten behinderungsbedingt nicht kontrollieren können oder
    • bei Menschen mit seelischen Behinderungen, die vor allem durch schwere Angst- oder Zwangsstörungen beeinträchtigt sind

(§ 113 Abs. 6 SGB IX i. V. m. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 19/31069 S. 192).

Diese Aufzählung ist gemäß Gesetzesbegründung (Rz. 2) nicht abschließend. Das bedeutet, dass sich im Einzelfall in weiteren Fällen ein Anspruch auf Weiterzahlung des Verdienstes dieses Mitarbeitenden bei Begleitungen des Krankenhauspatienten zulasten des Trägers der Eingliederungshilfe ergeben kann.

 

Rz. 20

Nicht von den in § 113 Abs. 6 SGB IX aufgeführten Leistungen, deren Kosten der Träger der Eingliederungshilfe während des Krankenhausaufenthaltes des Menschen mit Behinderung vorrangig vor der Krankenkasse zu übernehmen hat, werden gemäß der Gesetzesbegründung (Rz. 2) pflegerische Unterstützungsleistungen erfasst, die für Menschen mit Behinderungen erforderlich sind (z. B. körperbezogene Pflegemaßnahmen i. S. von Waschen, Ankleiden, Anreichen von Nahrung und Flüssigkeit).

Die vorrangige Leistungspflicht des Trägers der Eingliederungshilfe besteht ebenfalls nicht bei der Tätigkeit von Gebärdensprachdolmetschern bzw. Kommunikationshelfern, die den im Krankenhaus stationär zu behandelnden Menschen wegen dessen Hörbehinderung/Kommunikationsschwäche im Alltag bei der Teilhabe am sozialen Leben zulasten des Trägers der Eingliederungshilfe unterstützen. Begründet wird dieses wegen § 17 Abs. 2 SGB I. Danach haben ausdrücklich die Krankenkassen die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher und ande...

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