Rz. 6

Anbieter von Anwendungen,

  • welche die Telematikinfrastruktur nutzen, aber keine Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte sind,
  • die außerhalb der Telematikinfrastruktur für die Gesundheits- oder pflegerische Forschung eingesetzt werden,
  • die von der gesetzlichen Krankenversicherung ganz oder teilweise finanziert werden,

sind verpflichtet, die Aufnahme in das Interoperabilitätsverzeichnis zu beantragen. Es kann sich dabei um Anwendungen handeln, die im Rahmen der Regelversorgung, aber auch im Rahmen von Forschungsprojekten, Modellvorhaben oder besonderen Versorgungsformen angeboten werden. Ohne den verpflichtenden Antrag verlieren die Anbieter ihre Zulassung oder Bestätigung (§§ 323, 325, 327). Die Pflicht entfällt, wenn die von den Anbietern verwendeten Standards bereits in das Interoperabilitätsverzeichnis aufgenommen sind (Punkt 2.2.3 der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Interoperabilitätsverzeichnisses der gematik, www.vesta-gematik.de/geschaefts-und-verfahrensordnung; abgerufen: 17.9.2022).

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