Rz. 5

Die Experten sind aus folgenden Gruppen auszuwählen (BT-Drs. 19/14867 S. 99):

  • Anwender informationstechnischer Systeme (z. B. Leistungserbringer, Vertreter der Leistungserbringerorganisationen oder Vertreter von deren Fachgesellschaften, Krankenkassen),
  • für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgebliche Bundesverbände aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen,
  • Bundesländer (z. B. Vertreter von Landesdatenschutzbehörden),
  • fachlich betroffene Bundesbehörden (z. B. der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit),
  • fachlich betroffene nationale und internationale Standardisierungs- und Normungsorganisationen (z. B. das Deutsche Institut für Normung),
  • fachlich betroffene Fachgesellschaften,
  • Vertreter wissenschaftlicher Einrichtungen.

Das Beteiligungsverfahren regelt die Geschäfts- und Verfahrensordnung des Interoperabilitätsverzeichnisses der gematik, Punkt 3.2 (vgl. Rz. 3).

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