Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 380 übernimmt das in § 291a Abs. 7c enthaltene geltende Recht. Anpassungen wurden lediglich zum besseren Verständnis und zur Klarstellung vorgenommen. Die Vorschrift betrifft die Investitions- und Betriebskosten der Hebammen und Physiotherapeuten.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 67 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 die Überschrift erweitert, Abs. 1 geändert, Abs. 2 neu eingefügt, den bisherigen Abs. 2 nach Abs. 3 verschoben und geändert und Abs. 4 neu angefügt. Die Änderungen schaffen eine Finanzierungsregelung für alle Heil- und Hilfsmittelerbringer, die sich bis zum 1.1.2026 an die Telematikinfrastruktur anschließen müssen. Außerdem werden Finanzierungsreglungen für die Erbringer soziotherapeutischer Leistungen sowie für weitere Leistungserbringer und zahntechnische Labore geschaffen.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 28e des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 Abs. 1 und 2 geändert und jeweils nach "§ 376" die Angabe "Satz 1" gestrichen. Es handelt sich um Folgeänderungen zum neu gefassten § 376.

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