Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 377 übernimmt das in § 291a Abs. 7a enthaltene geltende Recht und betrifft die Investitions- und Betriebskosten der Krankenhäuser, die durch einen Telematikzuschlag finanziert werden.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 66b des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 in Abs. 5 die Wörter "für Krankenhäuser" durch die Wörter "für Leistungserbringer" ersetzt. Durch das PDSG wurde durch die Norm das bis zu deren Inkrafttreten in § 291a Abs. 7a enthaltene Recht übernommen. Dabei wurde versehentlich das Wort "Leistungserbringer" durch das Wort "Krankenhäuser" ersetzt. Der ursprüngliche Rechtszustand wird wiederhergestellt.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 28c des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 Abs. 1 geändert und redaktionell an die Neufassung des § 376 angepasst.

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