2.1 Festlegungen (Abs. 1)

 

Rz. 4

Die gematik ist beauftragt, für die in den Krankenhäusern eingesetzten informationstechnischen Primärsysteme (Krankenhausinformationssysteme; fachportal.gematik.de/hersteller-anbieter/primaersysteme; abgerufen: 8.4.2021) Festlegungen für offene oder standardisierte Schnittstellen zu erarbeiten (Satz 1). Die Festlegungen sind im Benehmen mit der DKG sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen zu treffen. Einvernehmen ist dafür nicht erforderlich. Die gematik kann von den Eingaben der anderen Beteiligten abweichen, sofern es sachlich begründet ist (Flecks, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 373 Rz. 21). Soweit Inhalte betroffen sind, zu denen es bereits Interoperabilitätsfestlegungen (§ 386) oder Referenzfestlegungen (§ 388) gibt, sollen diese berücksichtigt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung zur Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen nähere Vorgaben für die Festlegung der Schnittstellen festzulegen (§ 375). Die Rechtsverordnung ist für die gematik verbindlich.

 

Rz. 5

Die gematik legt technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden fest und nimmt diese in das von ihr betriebene Interoperabilitätsverzeichnis auf. Daher hat sie eine umfassende fachliche Expertise im Bereich der Interoperabilität (BT-Drs. 19/20708 S. 177). Als neutrale Stelle ist sie zudem geeignet, eine moderierende Aufgabe zur Abstimmung mit der DKG und den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen einzunehmen.

 

Rz. 6

Die Vertragsärzte benutzen für ihre Verordnungen ausschließlich Programme, die von der KBV zugelassen sind (§ 73 Abs. 9 Satz 1). Das Nähere kann eine Rechtsverordnung des BMG regeln (§ 73 Abs. 9 Satz 2). Die entsprechenden Vorgaben sind bei den Festlegungen für die Schnittstellen der elektronischen Programme für Verordnungen (§ 371 Abs. 1 Nr. 2) von der gematik zu berücksichtigen (Satz 2).

 

Rz. 7

Die Festlegungen für die Schnittstellen zum elektronischen Melde- und Informationssystem nach dem Infektionsschutgesetz hat die Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 8 Satz 1 IfSG zu berücksichtigen (Satz 3). Über die Festlegungen ist Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut herzustellen.

2.2 Subsysteme (Abs. 2)

 

Rz. 8

Die DKG definiert im Verfahren nach Abs. 1 die Subsysteme eines Krankenhausinformationssystems (OP-Dokumentationssystem, Diagnosedaten und TISS Scoring System), die die Schnittstellen integrieren müssen. Die DKG ist aufgrund der Regelung nicht befugt, die Festlegungen zu treffen. Dafür bleibt weiterhin die gematik zuständig.

2.3 Pflegebereich (Abs. 3)

 

Rz. 9

Die Anforderungen an die informationstechnischen Systeme im Pflegebereich werden durch die gematik definiert. Sie setzt sich dazu mit den

  • Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene,
  • Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene,
  • für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen und in der pflegerischen Versorgung

ins Benehmen.

2.4 Interoperabilitätsverzeichnis (Abs. 4)

 

Rz. 10

Die gematik betreibt ein elektronisches Interoperabilitätsverzeichnis, in dem technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen aufgeführt werden (§ 385; www.vesta-gematik.de). Die Festlegungen (Abs. 1 bis 3) sind darin aufzunehmen. Dem Verzeichnis ist der jeweilige Status der Festlegung zu entnehmen (z. B. "In Stellungnahme durch Experten und Bewertung").

2.5 Bestätigungsverfahren (Abs. 5)

 

Rz. 11

Damit die Daten sektorenübergreifend ausgetauscht werden können, dürfen Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste ausschließlich informationstechnischen Systeme einsetzen, die von der gematik bestätigt worden sind (Satz 1). Der Einsatz ist für

  • Krankenhäuser ab dem 30.6.2021 und
  • für Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste 2 Jahre nachdem die jeweiligen Festlegungen erstmals in das Interoperabilitätsverzeichnis (§ 385) aufgenommen worden sind

verpflichtend.

 

Rz. 12

Die gematik legt die Vorgaben für das Bestätigungsverfahren so fest, dass die Integration der offenen und standardisierten Schnittstellen in das jeweilige informationstechnische System innerhalb von 2 Jahren erfolgt, nachdem die jeweiligen Festlegungen erstmals in das Interoperabilitätsverzeichnis (§ 385) aufgenommen worden sind (Satz 2). Das Bestätigungsverfahren und eine Liste mit den nach Satz 1 bestätigten informationstechnischen Systemen sind zu veröffentlichen (Satz 3; https://zertifizierungsportal2.kbv.de/zport; abgerufen: 7.4.2021).

2.6 Vertragsärztliche Versorgung in Krankenhäusern (Abs. 6)

 

Rz. 13

In der vertragsärztlichen Versorgung in Krankenhäusern ist eine Bestätigung für eine offene und standardisierte Schnittstelle für elektronische Verordnungen (§ 371 Abs. 1 Nr 2) entbehrlich, wenn hierfür der Nachweis einer Bestätigung nach § 372 Abs. 3 bereits vorliegt.

2.7 Gebühren und Auslagen (Abs. 7)

 

Rz. 14

Die gematik kann für die Bestätigungen (Abs. 5) Gebühren und Aus...

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