2.1 Schnittstellen für die Versorgung durch Ärzte, Zahnärzte oder Krankenhäuser (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Primärsysteme in der vertragsärztlichen Versorgung, in der vertragszahnärztlichen Versorgung und in Krankenhäusern sind mit bestimmten offenen und standardisierten Schnittstellen auszustatten.

 

Rz. 4

In das Primärsystem sind offene und standardisierte Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel zu integrieren (Nr. 1). Damit können Daten mit vertretbarem Aufwand systemneutral über einen langen Zeitraum elektronisch archiviert werden (BT-Drs. 18/5293 S. 52 f.). Dies ist von großer Bedeutung zur Erfüllung der berufsrechtlichen und vertragsärztlichen Aufbewahrungspflichten. Sowohl § 10 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärzte als auch § 57 Abs. 2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte sehen vor, dass die ärztlichen Aufzeichnungen 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren sind. Einige gesetzliche Vorschriften enthalten darüber hinausgehende Aufbewahrungsfristen (z. B. Röntgenverordnung, Transfusionsgesetz). Die Aufbewahrungsfristen sind auch dann einzuhalten, wenn der Leistungserbringer sein elektronisches System wechselt oder seine Tätigkeit aufgibt.

 

Rz. 5

In Primärsystemen sind Schnittstellen für solche elektronische Programme zu integrieren, die

zugelassen sind (Nr. 2, 3). Bei den Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen (§§ 372, 373) sind die Vorgaben nach § 73 Abs. 9 und der zugehörigen Rechtsverordnung sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 8 Satz 1 IfSG zu berücksichtigen.

 

Rz. 6

In Primärsystemen sind Schnittstellen für die Anbindung vergleichbarer versorgungsorientierter informationstechnischer Systeme (z. B. ambulante und klinische Anwendungs- und Datenbanksysteme) zu integrieren (Nr. 4).

2.2 Schnittstellen für die pflegerische Versorgung (Abs. 2)

 

Rz. 7

Primärsysteme, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur pflegerischen Versorgung von Versicherten oder in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 SGB XI) eingesetzt werden, benötigen die in Abs. 1 Nr. 1, 4 genannten Schnittstellen. Damit ist die systemneutrale Archivierung von Patientendaten sowie die Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel gesichert. Außerdem können z. B. ambulante und klinische Anwendungs- und Datenbanksysteme angebunden werden, um eine sektorenübergreifende Zusammenarbeit (z. B. im Entlassmanagement) nach einheitlichen Vorgaben zu erleichtern. Die Regelung schafft die Grundlagen dafür, ergänzende Anwendungssysteme (z. B. Sprachassistenzsysteme oder sonstige mobile Dokumentationssysteme) leichter in die pflegerische Versorgung zu integrieren (BT-Drs. 19/20708 S. 176).

2.3 Frist für die Integration (Abs. 3, 4)

 

Rz. 8

Die Integration der Schnittstellen muss spätestens innerhalb von 2 Jahren erfolgen, nachdem die jeweiligen Festlegungen (§§ 372, 373) in das Interoperabilitätsverzeichnis der gematik (§ 385) aufgenommen worden sind (Abs. 3). Eine Rechtspflicht zur sofortigen Integration von Schnittstellen ist damit nicht verbunden. Informationstechnische Systeme sind ggf. erst in späteren Erweiterungs- oder Ausbaustufen zur Integration offener Schnittstellen in der Lage. Eine abweichende Frist bei einer Fortschreibung der Schnittstellen ist aufgrund einer Rechtsverordnung möglich (Abs. 4). Die 2-jährige Anpassungsfrist soll bei geringfügigen Anpassungen der Schnittstellen verändert werden können. Deshalb kann bei der Fortschreibung von Schnittstellen von der festlegenden Stelle ein Umsetzungszeitraum mit festgelegt werden. Da bei der Schnittstellenfestlegung das Benehmen mit den IT-Verbänden hergestellt wird, ist eine Berücksichtigung der Umsetzungsmöglichkeiten der IT-Hersteller gesichert (BT-Drs. 19/14867 S. 98). Die Vorschriften enthalten keine Sanktionen, falls Fristen nicht beachtet werden.

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