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Die Schlichtungsstelle führt ein förmliches Verwaltungsverfahren nach dem SGB X durch. Innerhalb des Verfahrens haben die Vereinbarungspartner nach den §§ 364 bis 368 und die gematik Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gelegenheit ist aktiv durch die Schlichtungsstelle einzuräumen. Eine Anhörung (§ 24 SGB X) ist nicht erforderlich. Die Gelegenheit zur Stellungnahme ist einzuräumen, bevor der Entscheidungsvorschlag vorgelegt wird. Eine Fristsetzung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben aber empfehlenswert, damit die Schlichtungsstelle die Vierwochenfrist für den Entscheidungsvorschlag einhalten kann.

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