Rz. 5

Das BMG kann die Vereinbarung innerhalb eines Monats ganz oder teilweise beanstanden. Der Fristlauf beginnt, wenn die Vereinbarung dem BMG vorgelegt wird (Ereignistag). Die Beanstandung liegt im Ermessen des BMG. Ohne Beanstandung wird die Vereinbarung nach dem Ablauf der Frist wirksam. In die Ermessensentscheidung über eine Beanstandung sind die Stellungnahmen des BfDI und des BSI einzubeziehen. Die Beanstandung ist als Mittel der Rechtsaufsicht (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 369 Rz. 11 m. w. N.) ein Verwaltungsakt, gegen den Rechtsschutz (Aufsichtsklage nach § 54 Abs. 3 SGG; Kania, a. a. O., Rz. 16) in Anspruch genommen werden kann.

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