2.1 Vereinbarung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die KBV und der GKV-Spitzenverband vereinbaren ein technisches Verfahren zur Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung (Satz 1). Dazu enthält die Anlage 4b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in § 2 eine Übergangsregelung, die ab 1.10.2021 durch eine neue Vereinbarung abgelöst werden soll (Vereinbarung über die Authentifizierung von Versicherten bei der ausschließlichen Fernbehandlung v. 16.9.2019, www.kbv.de/media/sp/Anlage_4b_Authentifizierung_Fernbehandlung.pdf; abgerufen: 30.3.2021). Der Arzt prüft die Identität des Versicherten anhand der per Videotelefonie vorgelegten elektronischen Gesundheitskarte. Die Regelung ist bisher nicht an die geänderten technischen Rahmenbedingungen angepasst worden (Stand: 11.8.2022).

 

Rz. 3a

Für die Authentifizierung sind die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur zu nutzen (Satz 2). In der Vereinbarung nach Satz 1 ist die Nutzung der Anwendungen und Dienste der Telematikinfrastruktur und insbesondere der sicheren digitalen Identitäten für das Gesundheitswesen (§ 291 Abs. 8) verbindlich vorzusehen (BT-Drs. 19/29384 S. 204). Außerdem sind Regelungen zu Ersatzverfahren für Fälle vorzusehen, in denen Versicherte die technischen Verfahren zur Authentifizierung nach Satz 1 nicht nutzen können (z. B. bei einem Defekt des Endgerätes).

 

Rz. 4

Die Krankenkassen sind verpflichtet, für die Authentifizierung den Zugriff auf Dienste nach § 291b Abs. 1 (Stammdaten des Versicherten) zu ermöglichen. Damit kann der Arzt die Gültigkeit und die Aktualität der Angaben des Versicherten bei den Krankenkassen online prüfen und ggf. online auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisieren.

2.2 Schlichtungsverfahren (Abs. 2)

 

Rz. 5

Kommt die Vereinbarung nach Abs. 1 nicht zustande, ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten. Antragsberechtigt sind sowohl die KBV als auch der GKV-Spitzenverband. Fristen sind in der Vorschrift nicht genannt. Eine wirksame Vereinbarung existiert seit dem 1.10.2019, die allerdings der Anpassung an geänderte technische Rahmenbedingungen bedarf.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge