Rz. 11

Die informierte Einwilligung setzt voraus, dass der Versicherte umfassend über

  • die Freiwilligkeit der Datenfreigabe,
  • die pseudonymisierte Datenübermittlung an das Forschungsdatenzentrum,
  • die möglichen Nutzungsberechtigten,
  • die Zwecke und Aufgaben des Forschungsdatenzentrums,
  • die Arten der Datenbereitstellung an Nutzungsberechtigte,
  • das Verbot der Re-Identifizierung von Versicherten und Leistungserbringern sowie
  • die Widerrufsmöglichkeiten

informiert ist (Satz 1). Dazu haben die Krankenkassen den Versicherten umfassendes und geeignetes Informationsmaterial in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen (§ 343 Abs. 1 Satz 1). Darüber hinaus gelten die Informationspflichten nach der DSGVO. Das Informationsmaterial gehört zur Information der Krankenkasse über die elektronische Patientenakte (Satz 2).

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