Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Zugriffsrechte auf elektronische Verordnungen (www.kbv.de/media/sp/Praxisinformation_eRezept.pdf, www.gematik.de/media/gematik/Medien/E-Rezept/Dokumente/gematik_Anleitung_e_Rezept_Apothekenpersonal_V05.pdf; zuletzt abgerufen: 12.8.2022). Die Versicherten erteilen dazu ihre Einwilligung gegenüber dem zugriffsberechtigten Leistungserbringer. Der Kreis der Zugriffsberechtigten ist auf bestimmte Berufsgruppen festgelegt. Die Zugriffe werden protokolliert. Die Zugriffsdaten werden nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach 3 Jahren gelöscht. Der Versicherte kann die Daten weiterhin auf eigenen Medien vorhalten.

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