Rz. 4

Grundsätzlich darf auf den elektronischen Medikationsplan (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) nur mit Einwilligung des Versicherten zugegriffen werden (Satz 1). Eine vorherige Einwilligung durch eine eindeutige bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn

  • der Versicherte darauf verzichtet hat und
  • die Zugriffsberechtigten nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation protokollieren, dass der Zugriff mit Einwilligung des Versicherten erfolgt ist

(Satz 2).

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