Rz. 2

Die Norm regelt den Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan, die elektronischen Notfalldaten und die elektronische Patientenkurzakte (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7). Die Legitimation der Datenverarbeitung ergibt sich aus einem Zusammenspiel der informierten Einwilligung des Versicherten und der gesetzlichen Befugnisnorm zum konkreten Umfang der Datenverarbeitung (§ 339 Abs. 1). Der Begriff der Verarbeitung entspricht Art. 4 Abs. 2 DSGVO. Er umfasst die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten.

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