Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 351 ermöglicht, Daten aus einer von der Krankenkasse nach § 68 finanzierten elektronischen Gesundheitsakte in die elektronische Patientenakte des Versicherten zu übermitteln.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 51 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 die Überschrift erweitert, der bisherige Text wurde ohne inhaltliche Änderungen Abs. 1 und die Abs. 2 und 3 wurden angefügt. Krankenkassen stellen ab dem 1.1.2023 sicher, dass Daten der Versicherten in digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a) mit deren Einwilligung vom Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte der Versicherten (§ 341) übermittelt und dort gespeichert werden.

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