Rz. 8

Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten (Abs. 1) unterstützen die Versicherten auf deren Verlangen bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte ausschließlich im aktuellen Behandlungskontext (Satz 1). Die Krankenkassen haben über den einmaligen Anspruch auf Erstbefüllung zu informieren (§ 343). Der Anspruch besteht zusätzlich zum Unterstützungsanspruch nach Abs. 1 und dient dazu, die elektronische Patientenakte möglichst schnell zur Unterstützung des einrichtungs- und sektorenübergreifenden Informationsaustauschs im Gesundheitswesen und damit zur Verbesserung der medizinischen Behandlungsqualität zu nutzen (BT-Drs. 19/18793 S. 119). Die Erstbefüllung ist vom Versicherten zu verlangen, womit er gleichzeitig in die Datenverarbeitung einwilligt.

 

Rz. 9

Die Unterstützungsleistung umfasst die Übermittlung von medizinischen Daten in die elektronische Patientenakte und ist ausschließlich auf medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt (Satz 2). Für die erstmalige Befüllung sollen ausschließlich Behandlungsdaten übertragen werden, die dem Leistungserbringer bereits vorliegen. Damit wird keine gesonderte medizinische Diagnostikleistung veranlasst oder eine Verpflichtung der Leistungserbringer zur Nacherfassung älterer bzw. fremder papiergebundener Daten begründet. Darüber hinaus sollen im Rahmen der Erstbefüllung (falls vorhanden) ein elektronischer Notfalldatensatz, ein elektronischer Medikationsplan oder elektronische Arztbriefe der Versicherten in die elektronische Patientenakte übertragen werden (BT-Drs. 19/18793 S. 119).

 

Rz. 10

Die Leistungserbringer können Aufgaben in diesem Zusammenhang auf berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf bei Ihnen Tätige übertragen (Satz 3).

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