Rz. 21

In der 3. Umsetzungsstufe werden mit Einwilligung der Versicherten die Daten nach § 341 Abs. 2 Nr. 12 und 13 bereitgestellt und verarbeitet (Nr. 4 Buchst. a). Dazu gehört auch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dies schließt nicht aus, dass Leistungserbringer ebenfalls bereits ab 2021 auf Wunsch der Versicherten, Daten zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zur Verfügung stellen (z. B. als pdf-Dokument).

 

Rz. 22

Daten der Versicherten in digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a) können mit Einwilligung der Versicherten vom Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte übermittelt und dort gespeichert werden (Nr. 4 Buchst. b). Die Kenntnisnahme der Daten durch den Anbieter der elektronischen Patientenakte und der Zugriff auf die Daten ist gemäß § 344 Abs. 2 nicht zulässig.

 

Rz. 22a

Versicherte können über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts auf Informationen des Nationalen Gesundheitsportals barrierefrei zugreifen (§ 395 Nr. 4 Buchst. c). Versicherte erhalten die Möglichkeit, sich über Symptome, Diagnosen, Präventionsmaßnahmen oder die Therapie von Erkrankungen, die in ihrer elektronischen Patientenakte gespeichert sind, zu informieren. Dies geschieht über eine gesicherte Schnittstelle, über die die Informationen aus dem Nationalen Gesundheitsportal abgerufen werden. Der umgekehrte Abruf von Daten aus der elektronischen Patientenakte durch das Nationale Gesundheitsportal ist nicht möglich. Zusätzlich wird sichergestellt, dass keine Profilbildung erfolgt (BT-Drs. 19/27652 S. 125).

 

Rz. 22b

Spätestens ab dem 1.1.2024 können die Daten zur pflegerischen Versorgung des Versicherten (§ 310 Abs. 2 Nr. 10) bereitgestellt werden (Nr. 5). Außerdem ist bis dahin die Datennutzung für Forschungszwecke möglich (Nr. 6). Die Nutzung der elektronischen Patientenakte zur Speicherung der Daten zur pflegerischen Versorgung der Versicherten nach den §§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a, und 39c und der Haus- und Heimpflege nach § 44 SGB VII und nach dem SGB XI sowie die Datennutzung zu Forschungszwecken verschieben sich auf den 1.1.2024 wegen der Komplexität der Umsetzung (BT-Drs. 20/3876 S. 58). Bislang gibt es nur wenige Medizinische Informationsobjekte (MIO) zur Speicherung in der elektronischen Patientenakte, die zu Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden könnten. Darüber hinaus wird auch das Forschungsdatenzentrum seinen Betrieb nicht rechtzeitig aufnehmen (BT-Drs. 20/4708 S. 108).

 

Rz. 22c

Versicherte können spätestens ab dem 1.8.2024 den Sofortnachrichtendienst mit Leistungserbringern und mit Krankenkassen als sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Abs. 6 über die Benutzeroberfläche nach Nr. 1 Buchst. b nutzen (Nr. 7). Die Nutzung des Sofortnachrichtendienstes durch Versicherte mittels der App der elektronischen Patientenakte verschiebt sich aufgrund der Komplexität der Spezifikationserstellung (BT-Drs. 20/3876 S. 58).

 

Rz. 22d

Versicherte erhalten spätestens ab 1.10.2024 einen Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan mittels eines geeigneten Endgeräts (Nr. 8). Der elektronische Medikationsplan wird ab 1.1.2023 nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert, sondern im Rahmen der Telematikinfrastruktur als eigene Online-Anwendung nutzbar gemacht. Gleiches gilt für die elektronischen Notfalldaten, die gemeinsam mit den Daten zu Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort persönlicher Erklärungen, Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten zu einer elektronischen Patientenkurzakte weiterentwickelt werden. Ab dem 1.10.2024 muss über die ePA-App der Zugriff der Versicherten auf ihren elektronischen Medikationsplan sowie auf die elektronische Patientenkurzakte möglich sein. Die App muss für diesen Zugriff durch Versicherte auch dann nutzbar sein, wenn diese keine elektronische Patientenakte nutzen wollen. Auf den Medikationsplan oder die Patientenkurzakte dürfen auch Vertreter zugreifen. Dabei sollen sowohl die Versicherten als auch die durch sie befugten Vertreter Zugriffsberechtigungen vorab erteilen und die Dauer der Zugriffsberechtigung auf einen Zeitraum von mindestens einem Tag bis zu einer frei gewählten Dauer oder auch unbefristet festlegen (BT-Drs. 19/29384 S. 200).

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