Rz. 2

Die elektronische Patientenakte ist eine versichertengeführte elektronische Akte. Sie soll für eine bessere Verfügbarkeit von Patienteninformation sorgen, die Therapiesicherheit erhöhen, unnötige Doppeluntersuchungen vermeiden und die Eigenverantwortung der Versicherten stärken. Damit gewährleistet wird, dass Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten verarbeitet und genutzt werden können, muss die elektronische Gesundheitskarte fähig sein, sämtliche behandlungsrelevante Daten zu unterstützen. Gemeint sind damit Daten von der Medikation bis hin zu Daten über bildgebende Verfahren. Die im Rahmen der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten können auch im Rahmen eines Arztwechsels eine bessere medizinische Versorgung ermöglichen (Müller, DtschÄrzteBl 2008 S. A 571).

 

Rz. 3

Die elektronische Patientenakte dient nicht der Erfüllung von Dokumentationspflichten der Leistungserbringer (Müller, DtschÄrzteBl 2008 S. A 571). Die Datenhoheit liegt im Ergebnis bei den Versicherten, weil diese berechtigt sind, die Löschung bestimmter Daten zu verlangen (BT-Drs. 15/1525 S. 145 zu § 291a) und die Datenverarbeitung ohnehin nur mit – jederzeit widerruflicher – Einwilligung möglich ist.

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