Rz. 3

Die gematik stellt den Versicherten spätestens bis zum 1.1.2022 eine barrierefreie Komponente zur Verfügung, die das Auslesen der Protokolldaten (§ 309 Abs. 1) und der Daten in Anwendungen nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 (elektronische Verordnungen) ermöglicht. Die Komponente erreicht den Datenzugriff mittels der Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts (z. B. Smartphone). Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur werden von der gematik zugelassen (§ 325 Abs. 1). Die Zulassung ist durch den Anbieter zu beantragen (§ 325 Abs. 2). Die Vorgaben stellen sicher, dass Komponenten und Dienste, die von Herstellern angeboten werden, funktionsfähig, interoperabel und sicher sind (BT-Drs. 16/3100 S. 174 zu § 291b). Der Begriff des Anbieters umfasst auch den Hersteller, Zwischenhändler oder Lieferanten von Komponenten und Diensten. Versicherte, die über kein mobiles Endgerät (Smartphone) verfügen oder dieses nicht für den Zugriff auf medizinische Anwendungen nutzen möchten, werden damit alternative Zugangsmöglichkeiten geschaffen

 

Rz. 4

Für den Zugriff sind technische Verfahren vorzusehen, die zur Authentifizierung des Versicherten einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten (Satz 2; z. B. 2-Faktor-Authentifizierung). Das BfSI bewertet, welche technischen Verfahren zur Authentifizierung einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten.

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