Rz. 4

Der Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 eigenständig zu löschen (Satz 1). Zu den Anwendungen gehören

  • die elektronische Patientenakte,
  • die elektronische Erklärung zur Organ- und Gewebespende einschließlich dazu ergangener Hinweise,
  • die Hinweise auf Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen,
  • der elektronische Medikationsplan,
  • die elektronischen Verordnungen und
  • die elektronische Patientenkurzakte.

Ausgenommen sind elektronische Notfalldaten (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5). Daten des elektronischen Medikationsplans werden nicht gelöscht, wenn sie auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind (Satz 2).

 

Rz. 5

Elektronische Daten

  • in der Patientenakte,
  • in der Erklärung zur Organ- und Gewebespende einschließlich dazu ergangener Hinweise,
  • in den Hinweisen auf Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen,
  • im Medikationsplan,
  • in den Notfalldaten,
  • in den Verordnungen und
  • in der Patientenkurzakte

müssen durch die Zugriffsberechtigten gelöscht werden, wenn der Versicherte es verlangt (Satz 3). Die Zugriffsberechtigten ergeben sich aus §§ 352, 356, 357, 359 und 361 (z. B. Ärzte, ihre Gehilfen oder Apotheker). Eine bestimmte Form ist für das "Verlangen" nicht vorgeschrieben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge