Rz. 3

Die gematik kann für die Zulassungen und Bestätigungen Gebühren und Auslagen erheben (Satz 1). Zulassungen und Bestätigungen sind Verwaltungsakte (§ 31 SGB X). Die Kostenverfügung kann Bestandteil des Verwaltungsakts sein oder als eigenständiger Verwaltungsakt erlassen werden. Vor dem 1.7.2022 war nicht ausdrücklich geregelt, dass für das Zulassungsverfahren nach § 311 Abs. 6 Satz 3 und 5 und das Bestätigungsverfahren nach § 327 i. V. m. § 362a Satz 1 auch Gebühren nach § 328 i. V. m. der Telematikgebührenverordnung erhoben werden können. Die entsprechende Befugnis wird mit Wirkung zum 1.7.2022 durch die angepasste Vorschrift eindeutig geregelt (BT-Drs. 20/1110 S. 43). Das Gleiche gilt für das Bestätigungsverfahren nach § 327 i. V. m. § 362b.

 

Rz. 3a

Die Gebührensätze dürfen den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen (Kalkulationsrahmen; Satz 2). Die Gebührensätze dürfen maximal kostendeckend sein. Eine Gewinnerzielung ist ausgeschlossen. Auf der Grundlage der Rechtsverordnung (Abs. 2) hat die gematik einen Gebührenkatalog entwickelt.

 

Rz. 3b

Satz 2 enthält eine Ausprägung des allgemeinen im gesamten Abgabenrecht geltenden Kostendeckungsprinzips (Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 328 Rz. 13). Im Rahmen des nach Abs. 1 Satz 1 eingeräumten Ermessens bei der Ausgestaltung der Gebühren muss die gematik zudem die weiteren für das öffentliche Abgabenrecht geltenden Maßstäbe des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes beachten (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 6 KA 1/13 R). Das Gestaltungsermessen der gematik kann durch eine Rechtsverordnung (Abs. 2) eingeschränkt werden.

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