0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. Die Regelung entspricht dem bisher in § 291b Abs. 1d enthaltenen geltenden Recht. § 328 ermächtigt die Gesellschaft für Telematik (gematik), für Zulassungen und Bestätigungen von Betriebsleistungen, Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur Gebühren und Auslagen zu erheben.

 

Rz. 1a

Art. 11 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 24.6.2022 (BGBl. I S. 959) hat mit Wirkung zum 1.7.2022 Abs. 1 Satz 1 ergänzt. Die gematik ist berechtigt, auch für das Zulassungsverfahren nach § 311 Abs. 6 Satz 3 und 5 und das Bestätigungsverfahren nach § 327 i. V. m. § 362a Satz 1 Gebühren nach § 328 i. V. m. der Telematikgebührenverordnung zu erheben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift gibt der gematik die Möglichkeit, für die Durchführung der Zulassungs- bzw. Bestätigungsverfahren nach §§ 324, 325, 327 Gebühren und Auslagen zu erheben. Sie sichert damit die Finanzierung der gematik und gewährleistet angemessene Gebühren und Auslagen.

2 Rechtspraxis

2.1 Gebühren und Auslagen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die gematik kann für die Zulassungen und Bestätigungen Gebühren und Auslagen erheben (Satz 1). Zulassungen und Bestätigungen sind Verwaltungsakte (§ 31 SGB X). Die Kostenverfügung kann Bestandteil des Verwaltungsakts sein oder als eigenständiger Verwaltungsakt erlassen werden. Vor dem 1.7.2022 war nicht ausdrücklich geregelt, dass für das Zulassungsverfahren nach § 311 Abs. 6 Satz 3 und 5 und das Bestätigungsverfahren nach § 327 i. V. m. § 362a Satz 1 auch Gebühren nach § 328 i. V. m. der Telematikgebührenverordnung erhoben werden können. Die entsprechende Befugnis wird mit Wirkung zum 1.7.2022 durch die angepasste Vorschrift eindeutig geregelt (BT-Drs. 20/1110 S. 43). Das Gleiche gilt für das Bestätigungsverfahren nach § 327 i. V. m. § 362b.

 

Rz. 3a

Die Gebührensätze dürfen den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen (Kalkulationsrahmen; Satz 2). Die Gebührensätze dürfen maximal kostendeckend sein. Eine Gewinnerzielung ist ausgeschlossen. Auf der Grundlage der Rechtsverordnung (Abs. 2) hat die gematik einen Gebührenkatalog entwickelt.

 

Rz. 3b

Satz 2 enthält eine Ausprägung des allgemeinen im gesamten Abgabenrecht geltenden Kostendeckungsprinzips (Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 328 Rz. 13). Im Rahmen des nach Abs. 1 Satz 1 eingeräumten Ermessens bei der Ausgestaltung der Gebühren muss die gematik zudem die weiteren für das öffentliche Abgabenrecht geltenden Maßstäbe des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes beachten (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 6 KA 1/13 R). Das Gestaltungsermessen der gematik kann durch eine Rechtsverordnung (Abs. 2) eingeschränkt werden.

2.2 Verordnungsermächtigung (Abs. 2)

 

Rz. 4

Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände. Dabei sind feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen. Aufgrund der Verordnungsermächtigung wurde die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die gematik (Telematikgebührenverordnung) v. 4.9.2017 (BGBl. I S. 3382; zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Telematikgebührenverordnung und der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung v. 29.6.2021, BGBl. I S. 2246) erlassen.

3 Literatur und Materialien

 

Rz. 5

Bales/Holland/Pellens, Zulassungsentscheidungen der gematik – Rechtsanspruch, Rechtsnatur, Rechtsschutz, GesR 2008 S. 9.

GKV-Spitzenverband (Herausg.), Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 19.5.2020, www.bundestag.de/resource/blob/697136/b20c473752cf7971edd7129bb252eaa5/19_14_0165-21-_GKV_PDSG-data.pdf (abgerufen: 10.1.2021).

Übersicht über Gebühren der gematik für Zulassungen, Bestätigungen und Bestätigungsverfahren, www.fachportal.gematik.de/downloadcenter/zulassungs-bestaetigungsantraege-verfahrensbeschreibungen/kosten (abgerufen: 31.8.2022).

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