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Die Vorschrift gibt der gematik die Möglichkeit, für die Durchführung der Zulassungs- bzw. Bestätigungsverfahren nach §§ 324, 325, 327 Gebühren und Auslagen zu erheben. Sie sichert damit die Finanzierung der gematik und gewährleistet angemessene Gebühren und Auslagen.

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