Rz. 6

Die Anwendungen bedürfen zur Nutzung der Telematikinfrastruktur der Bestätigung durch die gematik (Satz 1). Die erforderlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Telematikinfrastruktur werden einvernehmlich zwischen gematik, BSI und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) festgelegt und durch die gematik auf ihrer Internetseite veröffentlicht (Satz 2). Die Bestätigung ist ein gebundener Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der mit Nebenbestimmungen (§ 32 SGB X) versehen werden kann.

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