Rz. 8

Die Entscheidungen der Schlichtungsstelle (ohne Beanstandung) oder die Ersatzvornahme durch das BMG sind für alle Gesellschafter der gematik, für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre Verbände verbindlich. Verbindliche Entscheidungen der Schlichtungsstelle oder des BMG können nur durch eine alternative Entscheidung der Gesellschafter der gematik in gleicher Sache ersetzt werden. Auch wenn die Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht gegen Gesetz oder sonstiges Recht verstößt und vom BMG daher nicht beanstandet werden kann, kann das BMG als Vertreter der Mehrheitsgesellschafterin BRD kraft Mehrheitsbeschlusses in der Gesellschafterversammlung beseitigen (Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 322 Rz. 23).

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