Rz. 3

Die gematik richtet einen Beirat ein (Satz 1), der durch einen Vorsitzenden geführt wird (Satz 2). Der Beirat berät die gematik im Innenverhältnis und ist dabei den Interessen der entsendenden Stellen verpflichtet (§ 318 Abs. 1). Er ist nicht vertretungsberechtigt im Außenverhältnis.

 

Rz. 4

Die Zusammensetzung ist gesetzlich geregelt (Satz 3) und kann nicht durch die Gesellschafter verändert werden. Mitglieder des Beirats sind

  • 4 Vertreter der Länder,
  • 4 Vertreter der Organisationen, die für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten, der Pflegebedürftigen und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblich sind,
  • 3 Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen,
  • 3 Vertreter der Wissenschaft,
  • 1 Vertreter der Spitzenorganisation, die für die Wahrnehmung der Interessen der an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte maßgeblich ist,
  • 1 Vertreter aus dem Bereich der Hochschulmedizin,
  • je 1 Vertreter der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene,
  • der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und
  • der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten.

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