Rz. 15

Die gematik legt bis zum 31.12.2021 die Einzelheiten zum Bestätigungsverfahren für den Zugriff auf elektronische Verordnungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) fest (Satz 1). Dazu setzt sie sich mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ins Benehmen. Die Einzelheiten sind zu veröffentlichen. Außerdem ist kontinuierlich eine aktuelle Liste mit den bestätigten Anwendungen auf der Internetseite der gematik zu veröffentlichen (Satz 2). Die Veröffentlichung hat barrierefrei zu erfolgen (§ 12a Behindertengleichstellungsgesetz).

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