Rz. 2

Die gematik ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung i. S. d. GmbHG. Es handelt sich daher um eine juristische Person des Privatrechts, der jedoch durch Gesetz hoheitliche Befugnisse verliehen worden sind. Die gematik ist damit eine Beliehene, die ihre gesetzlich geregelten Aufgaben als Behörde i. S. v. § 1 Abs. 2 SGB X erfüllt und dazu Verwaltungsakte erlässt (§ 31 SGB X) oder öffentlich-rechtliche Verträge schließt (§§ 53 ff. SGB X). Gegen hoheitliche Entscheidungen der gematik ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.

Die Rechtsform ist nicht gesetzlich vorgegeben. Sie ist von den Gesellschaftern durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt worden.

Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und die in § 306 Abs. 1 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen. Die Geschäftsanteile sind so verteilt, dass die BRD Mehrheitsgesellschafterin ist. Weitere Gesellschafter können durch Gesellschafterbeschluss zugelassen werden. Die Geschäftsanteile in den Gruppen der Kostenträger und Leistungserbringer verschieben sich entsprechend.

 

Rz. 2a

Die Vorschrift verfolgt mit der aktuellen Zusammensetzung der Gesellschafterversammlung der gematik das Ziel, die an der Entwicklung der Telematikinfrastruktur beteiligten Hauptakteure wie Kostenträger und Leistungserbringer über ihre jeweiligen Spitzenverbände an der Beschlussfassung zu beteiligen. Über die Mehrheitsbeteiligung der BRD und das grundsätzliche Erfordernis einfacher Mehrheit soll der bestimmende Einfluss des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sichergestellt werden (Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 310 Rz. 12).

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