Rz. 7

Zur zentralen Infrastruktur gehört das geschlossene gesicherte Netz der Telematikinfrastruktur (§ 306 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b). Dieses Netz, einschließlich der für seinen Betrieb notwendigen Dienste, bildet den weiteren Teil der zentralen Infrastruktur. Zu diesen notwendigen Diensten gehören z. B. Verzeichnis- und Identifikationsdienste. Die gematik erteilt einen Auftrag (§ 323 Abs. 2 Satz 1) zum alleinverantwortlichen Betrieb des gesicherten Netzes (Satz 1).

 

Rz. 8

Der Netzbetreiber ist datenschutzrechtlich für den Betrieb verantwortlich (Satz 2). Daraus ergibt sich, dass die gematik nicht als Netzbetreiber tätig wird und die Sozialdaten durch den Netzbetreiber nicht auftragsweise verarbeitet werden. Die gematik entscheidet weder über konkrete Zwecke der Verarbeitung von Gesundheitsdaten noch über die im konkreten Verarbeitungsvorgang eingesetzten Mittel. Vielmehr ist sie entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 311 für die verbindlichen Rahmenbedingungen der Telematikinfrastruktur zuständig. Wegen der herausragenden Bedeutung der Telematikinfrastruktur für die Sicherheit der sensiblen Gesundheitsdaten sind die wesentlichen Vorgaben bereits im Gesetz selbst geregelt, sodass der gematik innerhalb dieses im Vierten Abschnitt differenziert geregelten Rahmens Raum für die Festlegung von konzeptionellen und regulatorischen Vorgaben, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Gefahrabwehr verbleibt (BT-Drs. 19/18793 S. 101). Diese Tätigkeit ist zu unterscheiden von jener auf der operativen Ebene, in der die verschiedenen Dienste und Komponenten zusammengeführt und zur Wirkung gebracht werden. Erst auf dieser Ebene liegt als Anknüpfungspunkt für die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit ein konkreter Datenverarbeitungsvorgang vor.

 

Rz. 9

Der Anbieter des gesicherten Netzes darf personenbezogene Daten der Versicherten ausschließlich für Zwecke der Datenübertragung verarbeiten (Satz 3). Dem besonderen Schutzbedarf der Inhaltsdaten beim Transport wird durch eine entsprechende Anwendung des Fernmeldegeheimnisses (§ 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) Rechnung getragen (Satz 4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge