Rz. 5

Zum Pflichtinhalt der Veröffentlichung gehören Angaben zur Entwicklung der Zahl der Mitglieder und Versicherten (§ 10, Familienversicherung), zur Höhe und Struktur der Einnahmen, zur Höhe und Struktur der Ausgaben sowie zur Vermögenssituation. Ausgaben für Prävention und Gesundheitsförderung sowie Verwaltungsausgaben sind gesondert auszuweisen. Weitere Daten und Erläuterungen sind unter der Vorgabe einer verständlichen Weise (Satz 1) zulässig.

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