Rz. 23

Aufgrund der Neufassung der Vorschrift dahin gehend, dass "die in § 189 genannten Rentenantragsteller" die Beiträge allein zu tragen haben, ist nunmehr klargestellt, dass die alleinige Beitragstragung nur für die Personen gilt, deren Rentenantrag nicht oder erst später zur Rentenzahlung führt (zum Hintergrund der Rentenantragstellerversicherung vgl. Komm. § 189). Ab Beginn der Rente werden die Beiträge auch in Fällen der Nachzahlung (§ 228 Abs. 2) gemäß §§ 249a, 255 getragen und vom Rentenversicherungsträger gezahlt. Die Pflicht zur alleinigen Tragung der Beiträge ist daher auf die Zeit zwischen Eingang des Rentenantrages beim Rentenversicherungsträger und dem Beginn der Rente begrenzt (zur Beitragsfreiheit während dieser Zeit wegen des sonstigen Anspruchs auf Familienversicherung gemäß § 10 oder der sicheren Gewährung einer Rente für Hinterbliebene vgl. Komm. § 225). Zu den Rentenantragstellern gehören auch die Rentner, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wurde, für die Zeit, bis diese Entschidung über die Renteneinstellung bestandskräftig wird (§ 189 Abs. 2 i. V. m. § 190 Abs. 11 Nr. 1), da § 239 Satz 2 auch auf diese hinsichtlich der Beitragstragung nach der Satzung verweist.

 

Rz. 24

Eine Pflicht zur alleinigen Tragung der Beiträge als Rentenantragsteller kann zudem nur dann entstehen, wenn nicht eine vorrangige Versicherungspflicht gegeben ist oder Versicherungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 1 besteht (§ 189 Abs. 1 Satz 2). Bei Versicherungspflicht richtet sich die Tragung der Beiträge aus der Rente nach § 249a, für andere Einnahmen nach § 250 Abs. 1, § 251 oder sondergesetzlichen Vorschriften. Bei Versicherungsfreiheit sind die Beiträge auch in der Phase der Rentenantragstellung oder nach Renteneinstellung aufgrund des unveränderten Status als freiwillig versichertes Mitglied allein zu tragen.

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