Rz. 14

Die beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Studenten, Praktikanten, Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt und der Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges (§ 5 Abs. 1 Nrn. 9, 10) sind in § 236 Abs. 1 in Anlehnung an das Bundesausbildungsförderungsgesetz bestimmt. Als kalendertägliche beitragspflichtige Einnahme gilt ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Bei den nach § 236 i.V.m. dem BAföG festgelegten Einnahmen handelt es sich um eine gesetzliche Bestimmung der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen, die zusammen mit dem Beitragssatz des § 245 zu einem einheitlichen Studentenbeitrag bei allen Krankenkassen führt. Ob der Student, Praktikant etc. tatsächlich Leistungen nach dem BAföG erhält, ist nicht von Bedeutung. Insoweit handelt es sich letztlich um eine fiktive beitragspflichtige Einnahme.

 

Rz. 15

Die Versicherungspflichtigen gemäß § 5 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 haben diesen Studentenbeitrag selbst zu tragen und gemäß § 252 zu zahlen, wobei § 254 für Studenten dafür besondere Modalitäten vorsieht (vgl. Komm. § 254). Die versicherungspflichtigen Praktikanten, Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt und Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges (§ 5 Abs. 1 Nr. 10) haben dagegen mangels abweichender Regelung die Beiträge monatlich (§ 23 Abs. 1 Satz 4 SGB IV) zum Fälligkeitszeitpunkt der Krankenkassensatzung selbst einzuzahlen.

 

Rz. 16

Für die sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt und des Zweiten Bildungsweges nach § 236 Abs. 2, die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen richtet sich die Tragung und Zahlung der Beiträge nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Wird auch eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, so richtet sich die Beitragstragung nach § 249a, da § 250 Abs. 1 Nr. 3 nur auf § 236 Abs. 1 verweist. Die Beiträge aus einer Rente sind jedoch aus dem Eigenanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen zu erstatten, soweit dieser den Studentenbeitrag übersteigt (BSG, Urteil v. 19.12.1995, 12 RK 74/94).

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