Rz. 6

Der Grundsatz der gewillkürten gewählten Krankenkassenmitgliedschaft steht unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen, die für Versicherungspflichtige im SGB V in den §§ 176, 177 für die See-Krankenkasse und die Bundesknappschaft enthalten sind. Deren weiterhin gesetzliche Zuständigkeit schließt die Zuständigkeitsbestimmung durch Wahlrechte aus. Die gesetzliche Zuständigkeit wird jedoch für bestimmte Versicherungspflichtige wieder durchbrochen, indem entweder auf § 173 insgesamt rückverwiesen wird (vgl. § 176 Abs. 2) oder auf einzelne wählbare Krankenkassen des § 173 oder auf besondereWahlrechte nach § 174 (vgl. § 177 Abs. 2 und 3) verwiesen wird. Derartige Wahlrechte stellen Abwahlrechte gegenüber der gesetzlich zuständigen Krankenkasse dar, wie sie früher als Befreiungsrechte bei Mitgliedschaft in einer Ersatzkasse oder als Wahlrechte zu einer Ersatzkasse bestanden.

 

Rz. 7

Ein weiterer Vorbehalt besteht für die Vorschriften der Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG '89). Das KVLG '89 regelt die weiterhin gesetzliche Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Krankenkassen inhaltlich über den Vorrang der Versicherungspflicht. Soweit daher auch bei mehrfacher Versicherungspflicht, z.B. einer auf höchstens 26 Wochen befristeten versicherungspflichtigen Beschäftigung neben der Versicherungspflicht als Unternehmer (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KVLG '89), die Versicherungspflicht nach dem KVLG '89 vorrangig ist, bestehen keineWahlrechte nach § 173 (vgl. Anm. zu § 166).

 

Rz. 8

Unter den Vorbehalt fallen nach § 19 Abs. 2 2. KVLG '89 (i.d.F. von Art. 69 Nr. 1 AFRG) nunmehr auch die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 versicherungspflichtigen Leistungsbezieher nach dem SGB III, die vor oder z.Zt. der Arbeitslosmeldung bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert waren. Diese werden, abweichend von den sonstigen versicherungspflichtigen Leistungsbeziehern nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, der landwirtschaftlichen KK gesetzlich zugewiesen. Dies entspricht der Regelung nach § 159 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), die bis Ende 1997 galt. Abwahlrechte bestehen gegenüber der landwirtschaftlichen Krankenkasse nicht.

 

Rz. 9

Der Vorbehalt für abweichende Regelungen im Künstlersozialversicherungsgesetz hat keinen sachlichen Hintergrund, soweit es die Bestimmung der Zuständigkeit durch Wahl einer Krankenkasse betrifft. Das KSVG enthält insoweit keine Zuständigkeitsvorschriften. Lediglich die Feststellung der Kranken-, Pflege- und auch Rentenversicherungspflicht für Künstler hat die Künstlersozialkasse zu treffen (§ 8 KSVG). Da die Wahlrechte aber nur als Rechtsfolge der festzustellenden Krankenversicherungspflicht entstehen, wird durch die Wahlrechte die Kompetenz und Zuständigkeit der Künstlersozialkasse für die Feststellung der Versicherungspflicht nicht berührt.

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