Rz. 2

Die Regelung ermächtigt den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zur Beauftragung oder Mitfinanzierung von wissenschaftlichen Studien zur Erprobung solcher nichtmedikamentöser Leistungen und Maßnahmen zur Krankenbehandlung, die nicht bereits als Untersuchungs- oder Behandlungsmethode unter die Erprobungsregelung des § 137e fallen (BT-Drs. 17/13770). Bei entsprechenden Leistungen und Maßnahmen ist der Nutzen noch nicht hinreichend nachgewiesen. Sie bieten aber das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative.

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