Rz. 11

Nach Ziff. 4.1 der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes werden die Leistungen der SAPV durch spezialisierte Leistungserbringer erbracht. Spezialisierte Leistungserbringer sind qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte, welche die personellen Anforderungen nach Ziff. 5.2 erfüllen, und die nach Ziff. 5.3 qualifizierte Pflegefachkräfte, die orientiert an der Konzeption eines Palliativ-Care-Teams fachübergreifend, ggf. auch in Kooperation mit anderen Professionen (vgl. Ziff. 5.4), eng zusammenarbeiten. Sie erfüllen ergänzend besondere sächliche Voraussetzungen nach Ziff. 4.4 und 4.5 der Empfehlungen, die für eine spezialisierte palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung erforderlich sind. Eine psychosoziale Unterstützung ist in enger Zusammenarbeit z. B. mit ambulanten Hospizdiensten und ggf. Kinderhospizdiensten, Seelsorge und Sozialarbeit zu gewährleisten.

Die spezialisierten Leistungserbringer sind nach Ziff. 4.2 der Empfehlungen Teil einer multiprofessionell vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem. Sie arbeiten mit den an der Versorgung der Patienten beteiligten Vertragsärztinnen und -ärzten, weiteren Leistungserbringern sowie darüber hinaus mit den ambulanten Hospizdiensten und ggf. Kinderhospizdiensten eng zusammen (Integrativer Ansatz). Mit den regelhaft an der Versorgung beteiligten Leistungserbringern sind Kooperationsvereinbarungen schriftlich abzuschließen und der Krankenkasse vorzulegen.

Die spezialisierten Leistungserbringer arbeiten nach einem verbindlichen, strukturierten und schriftlich dargelegten Konzept, in dem der inhaltliche und organisatorische Rahmen der Leistungserbringung (inkl. der personellen und sächlichen Ausstattung) sowie die Einbindung in die regionale Versorgungsstruktur beschrieben sind. Das Konzept ist der Krankenkasse vorzulegen.

Als Mindestanforderung an die sächliche Ausstattung haben die spezialisierten Leistungserbringer nach Ziff. 4.4 der Empfehlungen Folgendes vorzuhalten bzw. sicherzustellen:

  • eine geeignete, aktuell geführte und für die an der Versorgung Beteiligten jederzeit zugängliche Patientendokumentation,
  • Notfallvorrat an Betäubungsmittel für den unvorhersehbaren, dringenden und kurzfristigen Bedarf der Patienten nach § 5 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV); dabei geht es um ärztlich verschriebene Betäubungsmittel, die als Substitutionsmittel bei einem opioidabhängigen Patienten im Rahmen eines medizinischen Therapiekonzepts zur medizinischen Behandlung der Abhängigkeit von Opioiden angewendet werden.
  • Arzt-/Pflegekoffer/Bereitschaftstasche (ausreichende Ausstattung für die Notfall- und Krisenintervention unter Berücksichtigung der Kompatibilität der Verbrauchsmaterialien zu Medizinprodukten unterschiedlicher Hersteller, z. B. bei Portsystemen oder Infusionspumpen),
  • eine geeignete administrative Infrastruktur, z. B. Büro, Kommunikationstechnik.

Nach Ziff. 4.5 der Empfehlungen müssen die spezialisierten Leistungserbringer über eine eigenständige Adresse und geeignete Räumlichkeiten für die Beratung von Patienten und Angehörigen, für Teamsitzungen und Besprechungen sowie für die Lagerhaltung von eigenen Medikamenten für Notfall-/Krisenintervention und Hilfsmitteln verfügen. Für die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln ist gemäß den Sicherungsmaßnahmen des § 15 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ein Betäubungsmittelschrank erforderlich, in dem Betäubungsmittel gesondert aufbewahrt und gegen unbefugte Entnahme gesichert werden.

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