Rz. 10

Inhalt und Umfang der zu erbringenden SAPV-Leistungen ergeben sich aus der gemäß der SAPV-Richtlinie ausgestellten und von der zuständigen Krankenkasse genehmigten ärztlichen Verordnung. Die Krankenkasse übernimmt bis zu einer Entscheidung über die weitere Leistungserbringung die Kosten für die verordneten und von den Leistungserbringern erbrachten Leistungen der SAPV, und zwar in Höhe der im Vertrag nach Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Vergütung, wenn die ärztliche Verordnung spätestens an dem 3. der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird (vgl. Nr. 3.1 der Empfehlungen). Dies ermöglicht im Interesse der Patientin oder des Patienten eine unverzügliche Umsetzung der SAPV, weil in der Anfangsphase die Kostenübernahme für die Leistungen der SAPV nicht von der Genehmigung der Krankenkasse abhängt.

Die SAPV wird von den berechtigten Leistungserbringern intermittierend oder durchgängig nach Bedarf als

  • Beratungsleistung,
  • Koordination der Versorgung,
  • additiv unterstützende Teilversorgung,
  • vollständige Versorgung

erbracht, wobei im Rahmen dieser Versorgungsebenen den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen ist.

Die Leistungen der SAPV müssen im Übrigen ausreichend und zweckmäßig sein, dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und sind wirtschaftlich zu erbringen. Soweit die allgemeine Palliativversorgung ausreichend ist, darf die SAPV nicht erbracht werden. Es gilt also auch für die Leistungen der SAPV das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei den SAPV-Leistungen im individuellen Behandlungsfall wird damit vorausgesetzt, dass sie nicht durch andere, weniger spezielle Leistungen, wie etwa durch die Leistungen der allgemeinen Palliativversorgung ersetzt werden können. Diese Leistungseinschränkung gilt auch für den Fall der Besserung bzw. einer Stabilisierung im Krankheitsverlauf. Dann ist der Versorgungsumfang der SAPV soweit wie möglich zu reduzieren und eine Weiterversorgung im Rahmen der allgemeinen Palliativversorgung anzustreben.

Nach Nr. 3.4 der Empfehlungen sind im regionalen Vertrag über die SAPV solche Regelungen zu treffen, die sicherstellen, dass für den Palliativpatienten eine reibungslose Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln auch weiterhin gewährleistet ist. Die in der SAPV tätigen Ärzte sind berechtigt, für die Patienten der SAPV die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähigen Arznei-, Heil- und Hilfsmittel auf den für die vertragsärztliche Versorgung vereinbarten Verordnungsvordrucken zu verordnen. Das Nähere ist in der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der KBV über die Vergabe der Betriebsstätten-Nummern und einer Pseudo-Arztnummer an Leistungserbringer der SAPV in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.

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