Rz. 11

Durch den Abs. 4 ist der GKV-Spitzenverband dazu verpflichtet worden, die Verträge zu veröffentlichen und diese auch dem Gemeinsamen Bundesausschuss zur Kenntnis zu geben. Diese Aufgabe dem GKV-Spitzenverband zu übertragen, hängt damit zusammen, dass er alle Verträge über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung verhandelt und abschließt, während die einzelnen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer nur solche Verträge verhandeln und abschließen, die in ihrem zuständigen Heilmittelbereich liegen. Das schließt jedoch nicht aus, dass die jeweilige Spitzenorganisation ihren abgeschlossenen Vertrag den betreffenden Heilmittelerbringern selbst bekannt gibt. Die Krankenkassen werden sich dagegen an die Veröffentlichung der Verträge durch den GKV-Spitzenverband halten.

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