Rz. 2

Die Rechtsvorschrift soll eine als solche erkannte Versorgungslücke in der ambulanten ärztlichen Behandlung von krankenversicherten Menschen mit geistiger Behinderung schließen. Sie eröffnet insoweit ein zielgruppenspezifisches Angebot, die ambulante ärztliche Behandlung geistig behinderter Menschen zu ergänzen bzw. die ambulante ärztliche Versorgung für diesen Personenkreis deutlich zu verbessern.

 

Rz. 3

Eine geistige Behinderung ist über die normalen Gesundheitsrisiken der Durchschnittsbevölkerung hinaus häufig mit speziellen Krankheitsrisiken und Behinderungen verbunden. Außerdem zeigen Menschen mit geistiger Behinderung oft Besonderheiten in der Krankheitssymptomatik, dem Krankheitsverlauf sowie der Diagnostik und Therapie. Darüber hinaus unterscheidet sich ihr krankheitsbezogenes Kommunikations- und Kooperationsverhalten oftmals von dem nichtbehinderter Menschen, so dass ihre ambulante ärztliche Behandlung spezifischer fachlicher Kompetenzen und besonderer Rahmenbedingungen bedarf. Die Vorschrift gewährleistet die organisationsrechtliche Umsetzung der Einbeziehung ärztlich geleiteter Abteilungen der Einrichtungen der Behindertenhilfe in die ambulante ärztliche Behandlung geistig behinderter Menschen, wobei allerdings nicht daran gedacht ist, die ambulante vertragsärztliche Regelversorgung dieser Personen zu ersetzen, soweit sie durch niedergelassene Vertragsärzte durchgeführt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge