Rz. 10

Dem Auftrag aus Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift entsprechend sind in § 2 der Vereinbarung die Patientengruppen definiert, die aufgrund ihrer geriatrietypischen Multimorbidität einen dringenden ambulanten Versorgungsbedarf haben, der aber wegen der Art, Schwere und Komplexität der Krankheitsverläufe mit den verfügbaren Qualifikationen und Versorgungsstrukturen derzeit nicht adäquat ambulant erfüllt werden kann. Bei diesen Patientinnen und Patienten ist im Regelfall ein komplexer Behandlungsplan zu erstellen und sie gehören dann zu den definierten Patientengruppen der geriatrischen Institutsambulanzen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

  1. ein höheres Lebensalter (ab vollendetem 70. Lebensjahr) und
  2. geriatrietypische Multimorbidität.

Eine geriatrietypische Multimorbidität liegt bei solchen Patientinnen und Patienten vor,

  • bei denen entweder mindestens 2 nachfolgende geriatrische Syndrome dokumentiert sind oder
  • mindestens ein nachfolgendes geriatrisches Syndrom dokumentiert ist und eine Pflegestufe gemäß § 15 SGB XI (Anm.: nach der Neufassung des § 15 SGB XI "Grad der Pflegebedürftigkeit") besteht:

    1. Multifaktoriell bedingte Mobilitätsstörung einschließlich Fallneigung und Altersschwindel,
    2. Komplexe Beeinträchtigung kognitiver, emotionaler oder verhaltensbezogener Art,
    3. Frailty-Syndrom (Kombinationen von unbeabsichtigtem Gewichtsverlust, körperlicher und/oder geistiger Erschöpfung, muskulärer Schwäche, verringerter Ganggeschwindigkeit und verminderter körperlicher Aktivität),
    4. Dysphagie,
    5. Inkontinenz(en),
    6. Therapierefraktäres chronisches Schmerzsyndrom.

Nach Abs. 2 Nr. 4 der Vorschrift sind in der Bundesvereinbarung auch zu regeln, in welchen Fällen die ermächtigte Einrichtung (und damit auch geriatrische Rehabilitationskliniken und dort angestellte Ärzte) oder der ermächtigte Krankenhausarzt unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann. In § 3 Abs. 1 der Vereinbarung ist zum Zugang zu geriatrischen Institutsambulanzen herausgestellt, dass die ermächtigten Einrichtungen bzw. Krankenhausärzte ausschließlich auf Überweisung durch den behandelnden Vertragsarzt tätig werden. Behandelnde Vertragsärzte in dem Sinne sind Hausärzte und im Ausnahmefall Nervenärzte, Neurologen und Psychiater in Kooperation mit Hausärzten. Im Rahmen der Überweisung sind die Bestimmungen des § 24 Bundesmantelvertrag (BMV-Ä) zu beachten. Mit dem Hinweis auf § 24 BMV-Ä sind grundsätzlich alle Überweisungsregeln der vertragsärztlichen Versorgung angesprochen, wie z. B. die Verwendung der vertragsärztlichen Überweisungsscheine (Muster 6 bzw. 10 der Vordruckvereinbarung), die Angabe des Überweisungsgrundes (Auftragsleistung, Konsiliaruntersuchung, Mitbehandlung oder Weiterbehandlung) sowie auch das Gebot, dass i. d. R. nur die Überweisung an einen Arzt einer anderen Arztgruppe zulässig ist. Auf § 24 BMV-Ä geht sinngemäß die vorgenannte Überweisung an die geriatrische Institutsambulanz bzw. den Krankenhausfacharzt zurück, weil nach Abs. 4 Nr. 1 Überweisungen an einen Vertragsarzt derselben Arztgruppe nur zulässig sind zur Inanspruchnahme besonderer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die vom behandelnden Vertragsarzt nicht erbracht werden.

Im Einzelfall kann eine Versorgung von Patienten in Alten- und Pflegeheimen erfolgen, wobei eine initiativ akquirierende Tätigkeit der Institutsambulanz nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 2 der Vereinbarung).

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