Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.2017 durch Art. 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 6 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) eingefügt worden. Sie hat im Zuge der Neustrukturierung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen des Neunten Titels SGB V den bisherigen § 106a (Abrechnungsprüfung) ersetzt, der gesetzestechnisch in einer Neufassung nach § 106d überführt worden ist.

Durch Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) ist aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TVSG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) mit Wirkung zum 11.5.2019 die Vorschrift komplett neu gestaltet worden, indem die Abs. 1 bis 5 durch die Abs. 1 bis 4 ersetzt worden sind.

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