Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 2 Nr. 8 i. V. m. Art. 20 Abs. 6 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung zum 1.1.2017 eingeführt worden. Sie regelt die organisatorische Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung; dabei hat sie im Zuge der Neustrukturierung des Neunten Titels SGB V rechtlich die Inhalte der Abs. 4, 4a, 4c, 5 und 7 des bis 31.12.2016 geltenden § 106 abgelöst, allerdings die bisher bestehenden Regelungen zur Organisation der Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Wesentlichen beibehalten. Der bisherige § 106 mit der Überschrift "Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung" war im Übrigen durch das GKV-VSG im Zuge der Neustrukturierung der Wirtschaftlichkeitsprüfung auf insgesamt 5 Paragrafen (vgl. §§106, 106a, 106b, 106c, 106d) aufgeteilt worden. Nach der Gesetzesbegründung trägt die Neustrukturierung der Regelungen der Wirtschaftlichkeitsprüfung dazu bei, die effektive Umsetzung zu erleichtern, bestehende Unsicherheiten wegen der im Laufe der Zeit häufig vorgekommenen Änderungen der bisherigen Vorschrift abzubauen und damit die angeblich abgenommene Akzeptanz der Wirtschaftlichkeitsprüfung wieder zu erhöhen.

Aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) ist die Vorschrift zwar nicht geändert worden, aber die gemeinsamen Prüfungseinrichtungen haben bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen die gesetzlichen Änderungen in den §§ 106, 106a und 106b mit Wirkung zum 11.5.2019 zu realisieren, d. h. bei der praktischen Prüfarbeit umzusetzen, auch wenn die entsprechenden regionalen Prüfvereinbarungen noch nicht an die Gesetzesfassung angepasst sein sollten. Ausschlaggebend dafür ist die Vorrangstellung des Gesetzes vor der regionalen Prüfvereinbarung. Dies gilt insbesondere für die bisherigen, von Amts wegen jedes Quartal bei mindestens 2 % der vertrags(zahn-)ärztlichen Leistungserbringer gesetzlich durchzuführenden Zufälligkeitsprüfungen – ohne vorherige Auffälligkeit-, welche durch das TVSG aufgehoben bzw. durch Wirtschaftlichkeitsprüfungen auf begründeten Antrag einer Krankenkasse, mehrerer Krankenkassen gemeinsam oder der KV/KZV ersetzt worden sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge