Erfüllungsgeschäft in Bezug auf Sneaker = rechtlich vorteilhaft: Beim Ankauf durch eine minderjährige Person ist das Erfüllungsgeschäft in Bezug auf die Sneaker rechtlich vorteilhaft, weil Einigung und Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 BGB allein zu einer Übertragung des Eigentums auf die minderjährige Person führen. Sie erlangt das Eigentum an den Sneakern.

Erfüllungsgeschäft in Bezug auf das Geld = rechtlich nachteilig: Dagegen ist das Erfüllungsgeschäft in Bezug auf das Geld rechtlich nachteilig, weil die minderjährige Person sonst das Eigentum am Geld verliert. Das führt keinesfalls dazu, dass die minderjährige Person die Sneaker behalten darf. Der Verkäufer hat zwar keinen Anspruch auf Herausgabe des Eigentums nach § 985 BGB, aber auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

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