Beim Verkauf durch eine minderjährige Person ist es umgekehrt: das Erfüllungsgeschäft
- in Bezug auf das Geld ist rechtlich vorteilhaft und
- in Bezug auf die Sneaker ist es rechtlich nachteilig.
Der Käufer kann kein Eigentum an den Sneakern erlangen. Die minderjährige Person hat nach § 985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe. Sie darf das Geld aber auch nicht behalten. Der Käufer hat nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe.
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