(1) Ein Besatzungsmitglied, das einer Anordnung eines Vorgesetzten nicht nachkommt und dadurch Menschen, Schiff oder Ladung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Verursacht der Täter die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

 

(3) Wird die Tat von mehreren Besatzungsmitgliedern auf Verabredung gemeinschaftlich begangen, so ist die Strafe im Falle des Absatzes 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, im Falle des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

 

(4) Die Tat ist nur strafbar, wenn die Anordnung dazu dienen soll, drohende Gefahr für Menschen, für ein Schiff oder dessen Ladung abzuwenden, einen unverhältnismäßig großen Schaden zu vermeiden, schwere Störungen des Schiffsbetriebs zu verhindern, öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Schiffssicherheit zu erfüllen oder Sicherheit oder Ordnung an Bord aufrechtzuerhalten.

 

(5) 1Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Anordnung nicht rechtmäßig ist. 2Dies gilt auch dann, wenn das Besatzungsmitglied irrig annimmt, die Anordnung sei rechtmäßig.

 

(6) 1Nimmt das Besatzungsmitglied bei Begehung der Tat irrig an, die Anordnung sei nicht rechtmäßig und konnte es den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. 2Konnte das Besatzungsmitglied den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, der vermeintlich rechtswidrigen Anordnung nachzukommen, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

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