Rz. 756

Mit der Richtlinie 2020/2020[1] wurde es den EU-Mitgliedstaaten gestattet, einen ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und damit zusammenhängende Dienstleistungen anzuwenden oder eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug (sog. Nullsatz) auf die Lieferung von COVID-19-Impfstoffen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen anzuwenden. Hierzu wurde Art. 129a neu in die MwStSystRL eingefügt, der nur befristet (bis 31.12.2022) gilt.

Nach Art. 129a Abs. 1 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a) Einen ermäßigten Satz auf die Lieferung von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und auf die Erbringung von eng mit diesen Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen anwenden;

b) eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferung von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und auf die Erbringung von eng mit diesen Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen gewähren.

Für diese Vergünstigung kommen lediglich COVID-19-In-vitro-Diagnostika infrage, die den in der RL 98/79/EG[2] und der VO (EU) 2017/746[3] festgelegten geltenden Anforderungen sowie sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften der EU entsprechen.

Nach Art. 129a Abs. 2 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferung von COVID-19-Impfstoffen und auf die Erbringung von eng mit diesen Impfstoffen zusammenhängenden Dienstleistungen gewähren. Für diese Nullsatz-Vergünstigung kommen nur COVID-19-Impfstoffe, die von der Kommission oder von Mitgliedstaaten zugelassen wurden, infrage.

Die RL enthält keine weiteren spezifischen Regelungen; insbesondere ist nicht festgelegt worden, welchen ermäßigten Steuersatz die Mirtgliedstaaten für COVID-19-In-vitro-Diagnostika anwenden dürfen, ob ein nach nationalem Recht bereits bestehender ermäßigter Satz oder ein anderer Satz. Somit sind die Mitgliedstaaten frei, hier z. B. auch superermäßigte Sätze (unter 5 %) anzuwenden. Andererseits sind die Steuerermäßigungen nur auf COVID-19-In-vitro-Diagnostika anwendbar, nicht auch auf COVID-19-Impfstoffe.

Für Impfstoffe gilt andererseits die Regelung, dass die Mitgliedstaaten einen Nullsteuersatz anwenden dürfen (also nicht einen ermäßigten Steuersatz).

[1] Richtlinie (EU) 2020/2020 des Rates v. 7.12.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf zeitlich befristete Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer für COVID-19-Impfstoffe und -In-vitro-Diagnostika als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie, ABl. EU 2020 Nr. L 419/1.
[2] Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 27.10.1998 über In-vitro-Diagnostika, ABl. EG 1998 Nr. L 33171.
[3] Verordnung (EU) des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 5.4.2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission, ABl. EU 2017 Nr. L 117/176.

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