Rz. 691

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/965 der Kommission v. 9.6.2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission in Bezug auf den Austausch von Aufzeichnungen von Steuerpflichtigen oder ihren Vermittlern und die Benennung zuständiger Behörden für die Koordinierung der behördlichen Ermittlungen[1] wurde festgelegt, dass Steuerpflichtige oder ihre Vermittler, die eine der ab 1.7.2021 im Rahmen des MwSt-Digitalpakets geltenden OSS-Sonderregelungen in Anspruch nehmen, ein Standardformular in einem lesbaren Format verwenden können. Damit soll die Übermittlung von Informationen und Aufzeichnungen an den Mitgliedstaat der Identifizierung erleichtert werden. Dies soll es dem Mitgliedstaat der Identifizierung ermöglichen, dem Mitgliedstaat des Verbrauchs gemäß Art. 47i Abs. 5 der VO (EU) Nr. 904/2010 innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung des Ersuchens eine Antwort zu übermitteln. Im Anhang der VO 2021/965 wurde eine XML-Struktur für das Standardformular festgelegt, das Steuerpflichtige oder ihre Vermittler zur Übermittlung von gemäß Art. 47i der VO (EU) Nr. 904/2010 ersuchten Aufzeichnungen verwenden können.

Die vorgeschlagene Struktur umfasst die folgenden Tabellen:

  1. Header
  2. MasterFiles

    2.1) Custome

  3. SourceDocuments

    3.1) Transactions

    3.2) MovementOfGoods

 

Rz. 692

Die Tabelle "Header" enthält die allgemeinen Informationen über den Steuerpflichtigen, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen. Die Tabelle "Customer" enthält eine Kundenliste. Die Tabelle "Transactions" enthält eine Liste von Verkaufsrechnungen/Umsätzen. Die stornierten Belege/Umsätze sollen ausgewiesen werden, damit die fortlaufende Belegnummerierung überprüft werden kann. Mit Ausnahme der Zeilen ohne steuerliche Relevanz, d. h. technische Beschreibungen, Installationsanleitungen und Garantiebedingungen, sollen alle Beleg-/Umsatzzeilen exportiert werden. Die Tabelle "MovementOfGoods" enthält eine Liste der Beförderungsdokumente und -umsätze. Stornierte Beförderungsdokumente und -umsätze sollen ausgewiesen werden, damit die fortlaufende Nummerierung der Dokumente überprüft werden kann. Mit Ausnahme der Zeilen ohne steuerliche Relevanz, d. h. technische Beschreibungen, Installationsanleitungen und Garantiebedingungen, sollen alle Beförderungsdokument- und Beförderungsumsatzzeilen exportiert werden.

[1] ABl. EU 2021 Nr. L 214/1.

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