Rz. 444
Mit der Richtlinie des Rates v. 16.12.1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen[1] waren die Art. 28a bis 28m der 6. EG-Richtlinie als Übergangsregelung für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handels eingeführt und daneben zahlreiche andere Änderungen der 6. EG-Richtlinie[2] vorgenommen worden, die unbefristet sind (Abschn. 3.1.2).
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